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Informationen

(1) Versicherte haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst (2) ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung…

(Zitat: SGB V § 27 Abs. 1)

Kostenerstattung – Private Krankenversicherung
Ob Ihre private Krankenversicherung die Kosten für eine Behandlung bei einer Heilpraktikerin f. Psychotherapie übernimmt, hängt von der jeweiligen Versicherungspolice ab. Bitte prüfen Sie, ob eine solche Behandlung in den Versicherungsvereinbarungen mit Ihrer Krankenkasse aufgenommen wurde. Setzen Sie sich bitte vor Behandlungsbeginn mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Erfragen Sie die Höhe der Kostenübernahme und ggfs. Ihren zu leistenden Eigenanteil.

Selbstzahler
Als Selbstzahler tragen Sie die Kosten aus eigenen Mitteln und investieren so in Ihre Gesundheit. Die Kosten können Sie steuerlich als „außergewöhnliche Belastungen“ nach § 33 EStG absetzen.
Sie profitieren von geringen Wartezeiten auf einen Therapieplatz, da Sie nicht auf eine Kostenübernahme durch einen externen Kostenträger warten müssen. Diagnose, Therapieverlauf und Prognose werden nicht an Ihre Krankenkasse weitergeleitet.

Was können Sie tun?
Falls Sie erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit einen Therapieplatz in Ihrer Nähe finden würden, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Diese ist gehalten, Ihnen Adressen von anerkannten psychologischen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung weiterzugeben.

Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine therapeutische Behandlung bei einer Heilpraktikerin f. Psychotherapie nicht.

Ausnahme:
Monatelange Wartezeiten auf einen Therapieplatz bei einem ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten sind einem psychisch akut kranken oder gefährdeten Patienten nicht zuzumuten! Die Krankenkassen sind verpflichtet, einem Patienten in einem zumutbaren Zeitrahmen eine Behandlung zu ermöglichen (Sicherstellungsauftrag).